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AnKa-Versorgungswerk
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Arbeitgeberinformation

Beim AnKa Sozialversorgungsmodell zahlt der jeweilige Arbeitgeber oder der Auftrageber für einen Beschäftigten freiwillig jeden Monat einen bestimmten mit dem Beschäftigten schriftlich vereinbarten Beitrag, in das Gesamthandvermögen der begünstigten Arbeitnehmer ein, das von der Gesamthandgemeinschaft AnKa Versorgungs-werk der Arbeitnehmer GbR gemeinsam verwaltet wird. Im Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit, Altersarmut oder Sozialbedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftigungszeiten oder wenn der Begünstigte aus besonderen Gründen in eine wirtschaftliche Notlage gekommen ist, kann der Begünstigte daraus auf Antrag finanziell unterstützt werden.

Die freiwilligen monatlichen Beiträge des Arbeitgebers zu Gunsten  des Beschäftigten zum AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer, sind vom leistenen Unternehmen in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben im Sinne von §4 Abs.4 EStG absetzbar, wenn diese durch den Betrieb veranlasst sind. Die monatlichen Aufwendungen werden in der Finanzbuchhaltung auf dem Konto freiwillige soziale Aufwendungen steuerfrei gesammelt. Hierfür besteht ein Aktivierungs- und Passivierungsverbot.

Aufwendungen die durch den Betrieb veranlasst sind, werden auch vom Finanzamt als Betriebsausgabe  anerkannt. Es besteht Dokumentationspflicht. Dies bedeutet der freiwillig zusätzliche monatliche Beitrag des Arbeitgebers zu Gunsten des Beschäftigten muss auf der monatlichen Gehaltsab-rechnung offen ausgewiesen werden, und eindeutig schriftlich mit dem Beschäftigten vereinbart sein. Entweder als eigen-ständige  einzelvertragliche Vereinbarung des Privatrechts, oder als Zusatz zum Arbeitsvertrag, bei Neuverträgen kann die Vereinbarubg gleich als Zusatz im Arbeitsvertrag mit aufgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen muss, dass die freiwilligen monatlichen Beiträge des Arbeitgebers zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn gezahlt werden, und keine formaler Rechtsanspruch gewährt wird. Andernfalls kommt zwar der Beschäftigte in den Genuss einer Steuer- und sozaialab-gabenrechtlichen Befreiung, jedoch nicht der Arbeitgeber. Dieser hat dann vom vereinbarten Bruttolohn plus der monat-lichen freiwilligen Beiträge - davon den vollen Arbeitgeber-anteil - monatlich an die Sozialträger zu entrichten.

Seit dem 1.1.2007 ist die SvEV Sozialversicherungs-entgeltverordnung Gesetz.

In § 1 SvEV heißt es

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen

1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehälter gezahlt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. (Textauszug aus der SvEV). 

Der Bundesfinanzhof urteilte in dieser Angelegenheit bereits  mit Urteil vom 27.5.1993 BStBl 1994 II S.246

Die zur Verfügung Stellung von monatlichen Bruttolohnteilen durch den Beschäftigten zur Finanzierung der freiwilligen eigenen Beiträge des Arbeitgebers, stellen kein steuer-pflichtiges Einkommen da, weil mangels Zufluss kein Arbeitslohn und somit keine Lohnsteuer entsteht.

Im Versorgungsfall des Beschäftigten steht diesem auf Antrag bei Arbeitsosigkeit, Altersarmut oder Sozial-bedürftigkeit oder wenn aus besonderen Gründen bei ihm eine wirtschaftliche Notlage einge-treten ist, dass für ihn im gemeinsamen Zweckvermögen angesammelte Vorsorge-kapital steuer- und sozialabgabenfrei zur finanzilell-en Unterstützung zur Verfügung.

Dem Empfänger einer solchen finanziellen Unterstützung darf nach dem Einkommensteuergesetz § 22 Abs.1 Satz 2 EStG diese finanzielle Unterstützung nicht als Einkommen zuge-rechnet werden, und bleibt deshalb für den Empfänger von der Lohnsteuer- und den Sozialabgaben befreit. Es sind dies betrieblich veranlasste Zuwendungen der freien Wohl-fahrtspflege, an Personen deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvor-stand tritt an der Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes des Grundsicherungsbetrages. Diese steuer-freien Höchstgrenzen dürfen überschritten werden im Ver-sorgungsfall bei Ereignissen von höherer Gewalt, oder wenn die wirtschaftliche Lage der besonderen Gründen zu einer Notlage geführt hat. Selbstständigen und Rentnern mit Zu-Verdiensten steht das AnKa Sozialversorgungsmodell eben-falls offen. 

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