Das AnKa Versorgungsmodell für Hartz IV Bezieher und Rentner mit Grundsicherung im Alter.
Möchte ein Hartz IV Bezieher, Grundsicherungs- oder Rentenbezieher mit Grundsicherung im Alter, zu sein-er monatlichen Grundsicherung noch einen Zu-Ver-dienst vereinbaren, der ihm nicht vom Grundsicher-ungsbetrag abgezogen werden darf, bedarf es dazu einer schriftlichen einzelvertaglichen Einzelvereinbar-ung mit dem Arbeitgeber.
Die zum 1.1.2007 erstmalig in Kraft getretene allge-mein gültige gesetztlich Sozialversicherungsentgelt-verordnung (SvEV) sieht vor, dass zusätzlich zum Bruttolohn gezahlte Zuwendungen nicht dem Einkom-men zuzurechnen sind, soweit diese steuerfrei sind.
Eine solche Vereinbarung muss enthalten:
1. Der Arbeitgeber zahlt dem Beschäftigten monatlich 150,00 € Brutto für Netto aus. 2. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber freiwillig einen eigenen Beitrag zu Gunsten des Beschäftigten z.B. von monatlich 500,- € in das gemeinsame Zweckver-mögen von Arbeitgeber und begünstigter Arbeitnehmer im AnKa Versorgungswerk begünstigter Arbeitnehmer für München GbR ein, (Gesamthandgemeinschaft) zur finanziellen Unterstützung bedürftiger Personen, im Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit, Altersarmut oder So-zialbedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftig-ungszeiten, oder, oder wenn der Begünstigte aus be-sonderen Gründen in eine wirtschaftliche Notlage gekommen ist, ein. Auf diese Leistungen erhält der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch.
Eine solche Vereinbarung benötigt keine Zustimmung eines Betriebsrates noch ist eine solche Vereinbarung an einen Tarifvertrag gebunden.
Die vorstehende getroffene Vereinbarung hat zur Folge, dass der monatlich ausgezahlte Zu-Verdienst von 150,00 € nicht vom Grundsicherungsbetrag abge-zogen werden darf. Die weiteren 500,00 € fließen dem Beschäftigten nicht zu, und ist gemäß § 1 Satz 1SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Da der so begünstigte Arbeitnehmer nicht über den freiwilligen monatlichen Beitrag des Arbeitgebers zum gemein-samen Zweckvermögen zur finanziellen Unterstützung Bedürftiger verfügen kann, da der Beschäftigte darauf keinen Rechtsanspruch erworben hat, kann dieser Betrag auch nicht als verwertbares Einkommen im Sinne von § 12 SGB II qualifiziert werden. Jedoch darf ein Bedürftiger im Sinne von § 22 Abs.1 Satz 2 EStG zeitnah aus dem gemeinsamen Kapitalstock im AnKa Versorgungswerk begünstigter Arbeitnehmer finanziell unterstützt werden, bis zu der Höhe wie für ihn Ver-sorgungskapital angesammelt wurde. Diese Zuwendungen im Versorgungsfall, auch wenn diese zeitnah erfolgen, sind dem Empfänger nicht als Einnahmen zuzurechnen, weil es sich hierbei um Einnahmen im Sinne von § 11 Abs.3 Nr.1b SGBII han-delt, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind, und gemäß § 11Abs.3 Nr.1b SGB II nicht als Einkom-men bei der Feststellung der Höhe des Grundsicher-ungbetrags zu berücksichtigen sind.
Daraus ergibt sich die nachstehende Monatsrechnung: monatlicher Zuverdienst zur Grundsicherung ................................ netto 150,00 € Grundsicherung monatlich ...................................................351,00 € Wohnungsgeldzuschuß, Heizkostenzuschuß usw. ..................................................................500,00 € monatlicher Abzugsbetrag vom Grundsicherungsbe-trag ...............................................................0,00 € zeitnahe steuerfreie Zuwendung durch das AnKa Versorgungswerk günstigter Arbeitnehmer ....500,00 € Gesamtbetrag:......................................... 1 501,00 €
Für Bezieher von Grundsicherung im Alter regelt insbesondere der §5 Abs.4 Satz 1 u.2 SGB XII das Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege. Satz 1 lautet: Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Satz 2 lautet: Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen. |