Das AnKa Versorgungswerk begünstigter Arbeitnehmer und Rentner ist eine neue Generation einer Unterstützungskasse zur finanzellen Unterstützung bedürftiger Personen im Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit,Altersarmut oder sozialer Bedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftigungszeiten oder in anderen Fällen der Not, die den Empfängern der Leistungen keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen einräumt. Sie ist eine rechtsfähige soziale Einrichtung und finanziert sich aus freiwilligen monatlichen Beiträgen der Arbeitgeber der Beschäftigten, durch Stiftungen und Erträgnissen daraus.
Das gemeinsamme Zweckvermögen begünstigter Arbeitnehmer, wird als Gesamthandvermögen von der Gesamthandgemeinschaft AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwaltet, und ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet, der finanziellen Unterstütz-ung bedürftiger begünstigter Personen im Versorgungsfall. Die Aktivitäten des AnKa Versorgungswerks der Arbeitnehmer GbR gehen nicht über die Tätigkeiten einer Vermögensverwaltung hinaus.Es wird kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten.(vgl. dazu § 14 der Abgabenordnung AO.)
Merkblatt zum AnKa® Sozialversorgungsmodell Rechtsgrundlage: Das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR ist ein Zweckvermögen im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.9 KStG, zur finanziellen Unterstützung Bedürftiger im Versorgungsfall. Das Zweckvermögen dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 Nr.2 AO. Das AnKa Versorgungswerk ist eine rechtmäßige soziale Einrichtung für die Durchführung der freien Wohlfahrts-pflege im Sinne des § 66 Abs.3 AO und liegt im allgemeinen Gemeinwohlinteresse. Ein AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke, ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, deren Bezüge nicht höher als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes beträgt; beim Allein-stehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaft-liche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes,und b)andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehen-de oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörige haben. Zu den Bezüg-en zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltsleistungen an Personen die ohne die Unterhalts-leistungen sozialhilfeberechtigt wären. Unterhaltsleistungen sind zu berücksichtigen.
EStG § 4 Abs.4 Beiträge des Arbeitgebers an den gemeinsamen Sicherungsfonds der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im AnKa Versorgungswerk für Arbeitnehmer.
Beiträge der Arbeitgeber zum Sicherungsfonds im AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer für Münch-en GbR sind Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs.4 EStG wenn diese durch den Betrieb veranlasst sind. Die freiwilligen eigenen Beitragszahlungen des Arbeit-gebers zum gemeinsamen Sicherungsfonds von Ar-beitgebern und Arbeitnehmern im AnKa® Versorgungs-werk der Arbeitnehmer für München GbR lösen beim Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlichen Zufluss aus(auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf einen Gehaltsbestandteil verzichtet hat).
Mit der Durchführung der großen Schuldrechtsreform, so wie diese am 2.1.2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, und damit rechtskräftig ist, hat der Gesetzgeber in § 612a neu ins BGB eingeführt und bestimmt: "Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einem Vertragsabschluss oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, nur weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
Das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer ist im Sinne des Gesetzes eine rechtsfähige soziale Einrichtung für den Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit, Altersarmut oder Sozialbedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftigungszeiten oder wenn die wirtschaftliche Lage des Begünstigten aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Da das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer aus rechtlichen Gründen keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren kann, andernfalls würde die Gesamthandgemeinschaft AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer der Versicherungsaufsicht unterliegen und damit gewerblich tätig sein, und seine Steuerbegünstigung verlieren.
Das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer finanziert sich durch freiwillige Beiträge von Arbeit-gebern zum Zweckvermögen der begünstigten Arbeitnehmer als Gesamthandvermögen der Gesamt-handgemeinschaft begünstigter Arbeitnehmer das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR, und durch Stiftungen.
Gewährung von finanziellen Unterstützungen von Fall zu Fall oder laufende Unterstütz-ungen durch das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer im Versorgungsfall bedürftiger Personen.
Unterstützungen die ein privater Arbeitgeber dem bedürftigen Arbeitnehmer gewährt, ob durch direkte Barleistung oder über mildtätige Zuwendungen durch das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer sind demnach steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 500,- € nicht überschreiten. Die Unterstützungen müssen dem Anlass nach gerechtfertigt sein. Eine wirtschaftliche Notlage des Arbeitnehmers ist bei Unterstützungen bis zu 500,-€ jährlich nicht erforderlich.
Werden Unterstützungen von mehr als 500,- € gewährt, so bleiben sie steuerfrei, wenn sie aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt werden. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Empfängers zu berücksichtigen.
Unterstützungen rechtfertigende Anlässe sind z.B. Krankheits- und Unglücksfälle, Arbeitslosigkeit, Tod naher Angehöriger, Vermögensverluste durch höhere Gewalt (Hochwasser, Hagel, Feuer, Diebstahl), Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Haftung. Die Ursache der Unterstützung muss nicht in der Person des Arbeitnehnehmers liegen. Es genügt die wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers durch nahe Angehörige. Die Frage, ob ein rechtfertigender Anlass vorliegt, ist somit nicht eng auszulegen. (vergl. RFH-Urteil vom 15.11.1943, RSt.Bl. 1944 S.443) und seitdem gängige Rechtsprechpraxis.
Die Prüfung des Antrags, auf eine finanzielle Zuwendung im Versorgungsfall oder in Fällen der Not, erfolgen ausschließlich durch das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte dem Urheber mit Schreiben vom 26.1.2004 schriftlich mit, Unterstützungskassen, die dem Arbeitnehmer formal keinen Rechtsanspruch auf Leistungen zusprechen, unterliegen nach §1 Abs.3 Nr.1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen(VAG) nicht der Aufsicht nach dem VAG.
Der Gsetzgeber bestimmt in der Sozialversicherungsentgeltverordnung § 1 Abs.1 Nr.1 (SoEV) (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf sie berechnet werden, mehr als 25,-€ für jede Stunde beträgt.
In dieser Angelegenheit urteilte der Bundesfinanzhof Urteil am 27.05.1993 BStBl.1994 II S. 246 Die zur Verfügung Stellung von monatlichen Bruttolohnteile durch den Beschäftigten zur Finanzierung der freiwilligen eigenen Beiträge des Arbeitgebers, stellen kein steuerpflichtiges Einkommen da, weil mangels Zufluss kein Arbeitsentgelt und somit keine Lohnsteuer entsteht.
Das Bundessozialgericht Urteil vom 21.08.1997 12 RK 44/97 zu § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV, zur Entstehung von Arbeitsentgelt als Einnahme im Sinne der Sozialversicherung setzt voraus: „Der Beschäftigte muss aus der Beschäftigung bereichert sein.“
Auf die freiwilligen Beiträge des Arbeitgebers zum Gesamthandsvermögen der begünstigten Arbeitneh-mer ist § 22 Abs.1 Satz 1 SGB IV nicht anwendbar.
Entgeltverordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialrechtliche Beurteilung von Arbeits-entgelt hat auch Konsequenzen bei der Lohnvereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Beschäftigten, sowie auf die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Beschäftigten, und damit Auswirkungen auf die Arbeitskosten im Betrieb.
Der Bundesfinanzhof urteilte am 27.05.1993 BStBl. 1994 II S 246. Die zur Verfügung Stellung von monatlichen Bruttolohteile durch den Beschäftigten zur Finanzierung der freiwilligen eigenen Beiträge des Arbeitgebers, stellen kein steuerpflichtiges Einkommen da, weil mangels Zufluss kein Arbeitsent-gelt und somit keine Lohnsteuer entsteht.
So ist es für den Beschäftigten vorteilhafter mit dem Arbeitgeber die nachstehende Lohnvereinbarung zu treffem: Statt einer angedachten monatlichen Lohnerhöhung wird z.B vereinbart, zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt der Arbeitgeber zu Gunsten des Beschäftigten monatlichen einen freiwilligen Beitrag in das Gesamthandvermögen begünstigter Arbeitnehmer dem AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR ein. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen wird nicht gewährt. Bei einer Neueinstellung wäre es denkbar statt einem Einstiegslohn von 1000,-€ monatlich werden 401,-€ monatlich vereinbart, und zusätzlich zahlt der Arbeitgeber freiwillig monatlich einen Beitrag von 600,- € zu Gunsten des Beschäftigten in das Gesamthandsvermögen begünstigter Arbeitnehmer dem AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR ein. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung wird nicht gewährt. Er gilt aber als Begünstigter des AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR. Damit unterliegt der so Beschäftigte der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Zusätzlich wird für den Beschäftigten im AnKa Versorgungswerk Versorgungskapital zur finanziellen Unterstützung im Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit, Altersarmut, Sozialbedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftig-ungszeiten, oder wenn der Begünstigte aus besonderen Gründen in eine wirtschaftliche Notlage gera-ten ist, angesammelt.
Das Gesamthandvermögen der Begünstigten dient zur finanziellen Unterstützung bedürftiger begünst-igter Personen im Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit, Altersarmut, Sozialbedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftigungszeiten, oder wenn der Begünstigte aus besonderen Gründen in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist. Im Versorgungsfall oder wenn der Begünstigte aus besonderen Gründem in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, stellt dieser einen Antrag auf eine finanzielle Unterstützung beim AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR. Er kann dann aus dem für ihn angesammelten Versorgungskapital finanziell unterstützt werden.
Alle Parteien profitieren von diesem Modell: Der Beschäftigte kann monatlich über mehr Geld frei verfügen, (vgl. Anlage1) Der Arbeitgeber senkt mit Durchführung dieses Modells die Lohnnebenkosten, und damit die Arbeitskosten im Betrieb, was dazu führt, dass sich der Betriebsgewinn erhöht, was zu höheren Steuereinnahmen in der Staatskasse führt. Die Staatskasse wird noch zusätzlich dadurch entlastet, dass weniger staatliche Sozialleistungen von diesen Leistungsempfängern nachgefragt werden, und lieber auf das für sie im Zweckvermögen des AnKa Versorgungswerk der Arbeitneh-mer angesammelte Versorgungskapital zurückgreifen.
Mustertext: Einzelvertragliche Lohnvereinbarung:
Die Partei zu 1 (der Arbeitgeber) und die Partei zu 2 ( der Beschäftigte)
vereinbaren einen monatlichen Bruttolohn von 401,00 €. Die Partei zu 1 zahlt zusätzlich freiwillig einen eigenen monatlichen Beitrag des Arbeitgebers von 600,- € zu Gunsten des Beschäftigten zum Ge-samthandsvermögen begünstigter Arbeitnehmer bei der Gesamthandgemeinschaft AnKa® Versorg-ungswerk der Arbeitnehmer GbR ein, zur ausschließlichen finanziellen Unterstützung bedürft-iger Personen im Versorgungsfall bei Arbeitslosigkeit, Altersarmut und Sozialbedürftigkeit auf Grund von Nichtbeschäftigungszeiten, oder wenn die wirtschaftliche Lage der Partei zu 2 aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.
Auf die freiwilligen Einzahlungen der Partei zu 1 zum Zweckvermögen AnKa® Versorgungswerk der Arbeitneher wird der Partei zu 2 keinen Rechtsanspruch und keine Zugriffsmöglichkeit gewährt. Die Partei zu 2 gilt als Begünstigte. Im Versorgungsfall der Partei zu 2 kann diese einen Antrag auf finanzielle Unterstützung durch das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR stellen. Einen Rechtsanspruch auf die erhaltenen finanziellen Zuwendungen durch das AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer erhält der Empfänger aus rechtlichen Gründen jedoch nicht.
Diese Vereinbarung bedarf nicht der Zustimmung eines Betriebsrates noch ist eine solche an einen Tarifvertrag gebunden, und führt bei der Partei zu 2 nicht zu Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IV. Der § 22 Abs.1 Satz 1 SGB IV ist nicht auf die monatlichen Beiträge der Partei zu 1 zum AnKa® Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR nicht anwendbar. Somit entstehen keine Beiträge der Versicherungsträger der Sozialversicherung. Weder beim Arbeitnehmer noch beim Arbeitgeber.
Der Bundesfinanzhof urteilte am 27.05.1993, BStBl. 1994 II S 246. Die zur Verfügung Stellung von monatlichen Bruttolohnteile durch den Beschäftigten zur Finanzierung der freiwilligen eigenen Beiträge des Arbeitgebers, stellen kein steuerpflichtiges Einkommen da, weil mangels Zufluss kein Arbeitsentgelt und somit keine Lohnsteuer entsteht.
München am
..................................... ..................................... Die Partei zu 1 Die Partei zu 2
AnKa Versorgungswerk der Arbeitnehmer GbR 80636 München, Nymphenburger Strasse 81 Bankkonto: 161640 BLZ 701 900 00 Münchner Bank eG.
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